MarkSchG: § 10
Auch nach jüngerer Rsp des EuGH gilt, dass wenn eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen wird, regelmäßig Ähnlichkeit anzunehmen ist, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind (hier: Aufnahme des Wortbestandteils "max" [Eigenname] in die Wortbildmarke "spannmax").