FBG: § 39
IO: § 71b
Wird der Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren über eine GmbH mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird, während eines anhängigen Prozesses gegen diese GmbH rechtskräftig und folglich die GmbH gem § 39 Abs 1 FBG aufgelöst, hat der Kl - wenn ihm dies bekannt wird - binnen angemessener Frist dem Gericht bekannt zu geben, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird.