GmbHG: §§ 15, 15a, 18
ZPO: § 4
Durch die Beschränkung der vollen und unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers einer GmbH (Sachwalterbestellung) endet ex lege seine Organstellung als Geschäftsführer. Daher kommt seinem Sachwalter hinsichtlich dieser Organstellung auch keine Vertretungsbefugnis zu, sodass der Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers in einem Verfahren durch Einbeziehung seines Sachwalters nicht beseitigt werden könnte.