VO (EG) 1008/2008 : Art 23
Das vorliegende elektronische Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar.
Im Rahmen eines solchen elektronischen Buchungssystems ist der zu zahlende Endpreis bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.