RL 2008/48/EG : Art 5, Art 8
Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information und zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers obliegt dem Kreditgeber.
Eine Standardklausel, in der der Kreditnehmer bestätigt, das Europäische Standardinformationsblatt erhalten und davon Kenntnis genommen zu haben, darf dem Kreditgeber nicht ermöglichen, seine Verpflichtungen zu umgehen. Die betreffende Standardklausel stellt daher ein Indiz dar, das der Kreditgeber durch ein oder mehrere entsprechende Beweismittel untermauern muss. Außerdem muss der Verbraucher immer noch geltend machen können, dass dieses Formular nicht an ihn gerichtet gewesen sei oder dass dieses dem Kreditgeber nicht ermöglicht habe, die ihm obliegenden vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen. Wenn eine solche Standardklausel hingegen nach nationalem Recht zur Folge hätte, dass der Verbraucher damit die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Verpflichtungen bestätigt, führte sie zu einer Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen, was die Effektivität der aus der RL 2008/48/EG resultierenden Rechte gefährden könnte.