Dem Haftungsausschluss iSd § 38 Abs 4 UGB kommt in der Praxis entscheidende Bedeutung zu, weil nur damit die Haftung des Erwerbers für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten wirksam ausgeschlossen werden kann. Dennoch wirft die Publizität des Haftungsausschlusses in der Praxis Probleme auf. Der Haftungsausschluss muss dabei so bestimmt sein, dass sich die Gläubiger aufgrund des Publizitätsaktes Gewissheit verschaffen können, ob und inwieweit der Erwerber ihnen gegenüber haftet.