TP 12a GGG, der vorsieht, dass die Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren bei bestimmten Verfahrensarten nicht vom Rechtsmittelinteresse abhängig sind, sondern in zweiter Instanz das Doppelte und in dritter Instanz das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Gebühren betragen, ist verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende 2015 eingeräumt. VfGH 11. 12. 2014, G 157/2014.