Eine Tätigkeit als Schausteller iSd § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1994 liegt auch dann vor, wenn die Schaustellerleistungen von bloß einem einzelnen Unternehmer erbracht werden. Die unionsrechtskonforme Interpretation verbietet es, darauf abzustellen, ob eine Mehrheit von Unternehmern (Schaustellern) auftritt und dadurch erst die Rummelplatzatmosphäre bewirkt wird.