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EuGH: Verschwiegenheitspflicht der Finanzaufsichtsbehörde

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2015/23RdW 2015, 23 Heft 1 v. 26.1.2015

RL 2004/39/EG : Art 54

Einer Finanzaufsichtsbehörde, die die Tätigkeiten eines Wertpapierunternehmens zu überwachen hat, ist es - außer in den in Art 54 RL 2004/39/EG genannten Fällen - verboten, vertrauliche Informationen über dieses Wertpapierunternehmen weiterzugeben (Berufsgeheimnis).

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