RL 2004/39/EG : Art 54
Einer Finanzaufsichtsbehörde, die die Tätigkeiten eines Wertpapierunternehmens zu überwachen hat, ist es - außer in den in Art 54 RL 2004/39/EG genannten Fällen - verboten, vertrauliche Informationen über dieses Wertpapierunternehmen weiterzugeben (Berufsgeheimnis).