ABGB: §§ 328, 367, 371, 1393
Für Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Inhaberpapiere) ist gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 371 ABGB ("auf den Überbringer lautende Schuldbriefe") möglich. Nach § 371 zweiter Fall ABGB erwirbt der redliche Empfänger von Geld oder eines Inhaberpapiers daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das Vorliegen einer der drei Alternativen des § 367 ABGB - Erwerb vom Unternehmer, Vertrauensmann oder in einer Versteigerung - ist dafür nicht erforderlich.