Der Beitrag nimmt antikritisch zu der Auffassung Stellung, bei § 9 Abs 1 S 2 EKEG handle es sich um eine bloße Abwandlung des Anspruchs einer Kapitalgesellschaft aus Einlagenrückgewähr.
Der Beitrag nimmt antikritisch zu der Auffassung Stellung, bei § 9 Abs 1 S 2 EKEG handle es sich um eine bloße Abwandlung des Anspruchs einer Kapitalgesellschaft aus Einlagenrückgewähr.