Das Recht auf Erhebung einer Schadenersatzklage kann praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden, wenn die Zulässigkeit von Schadenersatzklagen von der vorherigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens abhängig gemacht wird und dieser Feststellungsantrag binnen einer 6-monatigen Ausschlussfrist ab Zuschlagserteilung gestellt werden muss - und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller von der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers Kenntnis haben konnte.