Nachdem mit dem GesRÄG 2013 (BGBl I 2013/109) die "GmbH-light" eingeführt worden war (Senkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 € ab 1. 7. 2013; vgl §§ 6, 10 und 54 GmbHG), wurden diese herabgesetzten Beträge mit dem AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) mit Wirksamkeit 1. 3. 2014 wieder auf die Beträge vor dem GesRÄG 2013 hinaufgesetzt; das Mindeststammkapital beträgt seither wieder 35.000 €. Überdies wurde mit dem AbgÄG 2014 § 10b GmbHG ("Gründungsprivilegierung") eingeführt.