Es wurde ein Gesamtkaufpreis für mehrere Grundstücke vereinbart und gezahlt. Der Gesamtkaufpreis ist nicht nach subjektiven Überlegungen der Parteien, sondern nach dem Verhältnis der objektiven Werte der einzelnen Grundstücke auf diese aufzuteilen. - VwGH 16. 9. 2015, Ro 2014/13/0008.