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Neuerlicher Pensionsantrag - Rechtsmittel gegen die Zurückweisung

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred Lindmayr/Barbara TumaRdW 2015/629RdW 2015, 735 Heft 11 v. 17.11.2015

ASGG: § 68

ASVG: §§ 355, 362

Wird ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) mehr als 18 Monate nach rechtskräftiger Abweisung eines zuvor gestellten Pensionsantrags und somit nach Ablauf der Sperrfrist des § 362 ASVG gestellt, von der Behörde jedoch wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG - und damit ohne Entscheidung in der Sache selbst - zurückgewiesen, kann dieser Zurückweisungsbescheid nur durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, nicht aber durch eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden. Eine analoge Anwendung des § 68 ASGG, der ausnahmsweise in den Fällen des § 362 ASVG den ordentlichen Rechtsweg gegen die Zurückweisung eines Leistungsantrags durch den SV-Träger zulässt, kommt im Hinblick auf das Fehlen einer Gesetzeslücke nicht in Betracht.

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