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Bestrafung wegen Überschreitens der höchstzulässigen "Tageslenkzeit"

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2015/621RdW 2015, 731 Heft 11 v. 17.11.2015

VO (EG) 561/2006 : Art 6 Abs 1

AZG: § 28 Abs 5

Schon vor der Berichtigung der VO (EG) 561/2006 ("Lenkzeiten-VO") durch ABl L 101 der Europäischen Union vom 18. 4. 2015 war der Begriff "tägliche Lenkzeit" in Art 6 VO (EG) 561/2006 trotz unterschiedlicher Wortwahl iSd Legaldefinition der "Tageslenkzeit" in Art 4 VO (EG) 561/2006 auszulegen. Für eine Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit von neun bzw zehn Stunden sind daher nicht nur Lenkzeiten in dem 24-Stunden-Zeitraum zwischen 0.00 und 24.00 Uhr zu berücksichtigen, sondern auch eine zusammenhängende unmittelbar vor 0.00 Uhr oder unmittelbar nach 24.00 Uhr absolvierte Lenkzeit.

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