Nach Ansicht des VwGH ist der Bezug einer freiwilligen Abfertigung auch dann von der Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) ausgenommen, wenn die Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG nicht wirksam werden kann, weil der DN seit Beginn des Dienstverhältnisses (hier: am 1. 1. 2004) dem "Abfertigungssystem neu" unterlegen ist (VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0122). Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge - nur soweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 41 Abs 4 lit b FLAG 1967 nämlich nicht. Mit diesem Erkenntnis widerspricht der VwGH den Durchführungsrichtlinien zum FLAG.