Nach einer Einbringung iSd Art III UmgrStG sind gem § 21 iVm § 4 Z 1 lit b und c UmstrStG die eigenen Verluste der aufnehmenden GmbH nur vortragsfähig, soweit ihre verlustverursachenden (Teil-)Betriebe am Einbringungsstichtag noch vorhanden gewesen sind. Hatte die GmbH im Rahmen eines ihrer Handelsbetriebe die werbende Tätigkeit bereits eingestellt und nur noch ein wertloses Warenlager behalten, so war der betreffende verlustverursachende Betrieb nicht mehr vorhanden.