GewO 1994: § 2 Abs 13
Es entspricht der stRsp, dass AN und AG vereinbaren können, dass in einem überkollektivvertraglichen laufenden Entgelt die anteiligen Sonderzahlungen enthalten sind, sofern dies für den AN günstiger ist.
Wird mit einem Scheinselbstständigen, der tatsächlich als AN anzusehen ist und einen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, eine Bezahlung auf Honorarbasis vereinbart, ist bei der Prüfung offener Sonderzahlungsansprüche grundsätzlich das gesamte bezogene "Honorareinkommen" heranzuziehen. Liegt dieses über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt inklusive den anteiligen Sonderzahlungen, so hat der Scheinselbstständige keinen Anspruch auf weitere Sonderzahlungen.