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Überstundenentgelt bei nicht verbrauchtem Zeitguthaben

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2014/593RdW 2014, 540 Heft 9 v. 16.9.2014

AZG: § 19f Abs 3

KV-Blumenhändler: § 16

Haben DG und DN den Abbau von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart und ist der Abbau eines Zeitguthabens infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Anspruch auf Überstundenentgelt spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig und löst den Lauf einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist aus.

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