ABGB: §§ 864a, 879 Abs 3
Eine Abschlagszahlung, die der Kunde nach einer AGB-Klausel eines Mobiltelefonvertrags im Fall der Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer noch zusätzlich zu den bis zum Vertragsablauf ausstehenden Entgelten zu leisten hat (hier: 80 € je SIM-Karte), ist sowohl als ungewöhnlich und überraschend iSd § 864a ABGB als auch als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB zu werten.