Insb bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zu Vertretungszwecken ist die exakte Dauer der Vertretungstätigkeit nicht im Vorhinein absehbar. Dies wirft daher die Frage auf, wie groß der Spielraum bei der Festlegung des Vertretungsfalles (und damit der Bestimmung der Dauer des Arbeitsverhältnisses) ist. Dabei erscheint es sinnvoll, die Beantwortung dieser Frage im Kontext, welche Möglichkeiten generell für den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses bestehen, zu betrachten.