WTBG: §§ 91, 120, 121
Verletzt ein Wirtschaftstreuhänder seine Verschwiegenheitspflicht gem § 91 WTBG, so ist für seine Bestrafung der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuständig.
VfGH 20. 2. 2014, B 1614/2013
WTBG: §§ 91, 120, 121
Verletzt ein Wirtschaftstreuhänder seine Verschwiegenheitspflicht gem § 91 WTBG, so ist für seine Bestrafung der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuständig.
VfGH 20. 2. 2014, B 1614/2013