ABGB: § 914
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind zwar grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen. Dies gilt aber nicht nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft; denn dem neu hinzutretenden Gesellschafter stehen idR nur die Erklärungstatbestände als Vertrauensgrundlage zur Verfügung, auf denen die Gesellschaft beruht.