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Verjährung des vertraglich vereinbarten Aufwandersatzanspruchs eines Unternehmers

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/498RdW 2014, 455 Heft 8 v. 15.8.2014

ABGB: §§ 1478, 1479, 1486 Z 1

Nicht alle Forderungen von Unternehmern unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Der als Ablöse für ein Superädifikat und das Bestandrecht an der Liegenschaft vereinbarte Investitions- und Aufwandersatzanspruch des Bestandnehmers gegen den Bestandgeber verjährt auch dann erst nach 30 Jahren, wenn beide Teile unternehmerisch tätig sind.

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