ABGB: §§ 1293, 1295, 1299
"Naturalrestitution" in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist grundsätzlich auch in Fällen zulässig, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde. Wenn von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen ist, ist auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen.