B-VG: Art 140 Abs 1 Z 1 lit c
Schaumweinsteuergesetz: § 3
Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Wirkungen (Kosten iZm EDV-Systemen, neuen Mitarbeitern ua) begründen noch keine außergewöhnlichen Umstände. Den antragstellenden Gesellschaften steht ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen offen (zB Unterlassung der Selbstberechnung bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde und Anfechtung des darauf folgenden Bescheides beim BFG und anschließender Beschwerde beim VfGH). Der VfGH wies die - bloß als subsidiärer Rechtsbehelf ausgestalteten - (Individual)Anträge daher mangels Legitimation zurück.