Der VwGH hat unlängst beim Abzug von Fremdfinanzierungszinsen für Beteiligungen nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG einen etwas "weiteren Zinsbegriff" vertreten als die Finanzverwaltung.1 In dieser viel beachteten Entscheidung2 trifft der VwGH zudem allgemeine Aussagen zur Auslegung von Gesetzen. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Entscheidung des VwGH auseinander und beleuchtet abschließend die Reaktion des Gesetzgebers im Zuge des BBG 2014.