Nach den LStR kürzt das Pflegegeld den ansonsten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Sachaufwand wie Verbandsmaterial etc. Damit stehen die LStR allerdings im Widerspruch zur Berechnung des Pflegegeldes.
Aufwendungen, die "regelmäßig" durch die Pflegebedürftigkeit veranlasst werden, sind nach den LStR nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig; die Aufwendungen seien durch das Pflegegeld abgegolten (Rz 851).