Wird der GmbH-Geschäftsführer nach § 9 BAO zur Haftung für Schulden der GmbH herangezogen, so kann dies zu Betriebsausgaben/Werbungskosten führen. Betriebsausgaben/Werbungskosten hat der UFS (das BFG) auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
Wird der GmbH-Geschäftsführer nach § 9 BAO zur Haftung für Schulden der GmbH herangezogen, so kann dies zu Betriebsausgaben/Werbungskosten führen. Betriebsausgaben/Werbungskosten hat der UFS (das BFG) auch von Amts wegen zu berücksichtigen.