KV-Zeitschriftenverlage
Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel des KollV für kaufmännische Angestellte bei Zeitschriftenverlagen nach Punkt A. 6. der Gehaltsordnung sind als "Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit" alle Jahre einer praktischen Angestelltentätigkeit, unabhängig von der konkreten Branche, in der die Angestelltentätigkeit ausgeübt wurde, heranzuziehen.