ABGB: § 863
UrlG: § 10a
Hat ein AG über einen Zeitraum von nahezu 30 Jahren den bei ihm beschäftigten Flugverkehrsleitern bei einer ausreichenden Zahl von Nachtdiensten einen Zusatzurlaub iSd § 10a Abs 1 UrlG gewährt, obwohl die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, liegt in dieser regelmäßigen und vorbehaltlosen Gewährung eine betriebliche Übung, die durch schlüssige Zustimmung der AN zum Bestandteil ihrer Einzelverträge geworden ist. Dem AG ist es somit verwehrt, einseitig von dieser Regelung wieder abzugehen. Der AG kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, im Irrtum über die Anwendbarkeit des Gesetzes gewesen zu sein (vgl OGH 7. 8. 1997, 8 ObA 2292/96h, ARD 4940/7/98).