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Änderung des Dienstvertrages durch betriebliche Übung

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2014/449RdW 2014, 416 Heft 7 v. 16.7.2014

ABGB: § 863

UrlG: § 10a

Hat ein AG über einen Zeitraum von nahezu 30 Jahren den bei ihm beschäftigten Flugverkehrsleitern bei einer ausreichenden Zahl von Nachtdiensten einen Zusatzurlaub iSd § 10a Abs 1 UrlG gewährt, obwohl die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, liegt in dieser regelmäßigen und vorbehaltlosen Gewährung eine betriebliche Übung, die durch schlüssige Zustimmung der AN zum Bestandteil ihrer Einzelverträge geworden ist. Dem AG ist es somit verwehrt, einseitig von dieser Regelung wieder abzugehen. Der AG kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, im Irrtum über die Anwendbarkeit des Gesetzes gewesen zu sein (vgl OGH 7. 8. 1997, 8 ObA 2292/96h, ARD 4940/7/98).

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