ABGB: § 1158 Abs 2
AngG: § 19 Abs 2
Eine im Dienstvertrag eines Profisportlers (hier: Eishockeyprofi) vereinbarte Probezeit von 2 Monaten verbunden mit einem nur einseitigen Lösungsrecht des Vereins ist arbeitsrechtlich unzulässig. Auch wenn eine solche Klausel ("Try-Out-Vereinbarung") im Eishockeysport üblich sein mag und im Einzelfall nicht nur für den Verein, sondern auch für den Spieler von Vorteil sein kann, widerspricht sie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, weil ein Dienstverhältnis auf Probe einerseits nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart werden kann und das Auflösungsrecht andererseits nicht nur einseitig dem AG zugestanden werden darf.