Nach der Entscheidung des EuGH in den verb Rs C- 65/09, Gebr. Weber, und C-87/09 , Putz, vom 16. 6. 2011 muss das nationale Recht den Verkäufer im Rahmen des gewährleistungsrechtlichen Austauschanspruchs dazu verpflichten, den Aus- und Einbau einer vom Käufer selbstständig eingebauten Sache vorzunehmen oder die notwendigen Kosten zu tragen.1 Bislang blieb unklar, wie das österreichische Recht dieser Vorgabe gerecht werden kann und soll. Da der Austauschanspruch in § 932 ABGB einheitlich ausgestaltet ist, stellt sich diese Frage auch außerhalb des unionsrechtlich verbindlich geregelten Verbrauchsgüterkaufs. Die hierzu jüngst ergangene OGH-Entscheidung 9 Ob 64/13x, RdW 2014/423, 398, gibt Anlass, der Frage nachzugehen, ob der Austauschanspruch in § 932 ABGB für alle Verträge einheitlich oder aber gespalten auszulegen ist.