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Aus- und Einbau beim Austausch: Unterschiedliches Gewährleistungsrecht für Unternehmer und Verbraucher

WirtschaftsrechtMag. Alexandra ReifRdW 2014/420RdW 2014, 383 Heft 7 v. 16.7.2014

Nach der Entscheidung des EuGH in den verb Rs C- 65/09, Gebr. Weber, und C-87/09 , Putz, vom 16. 6. 2011 muss das nationale Recht den Verkäufer im Rahmen des gewährleistungsrechtlichen Austauschanspruchs dazu verpflichten, den Aus- und Einbau einer vom Käufer selbstständig eingebauten Sache vorzunehmen oder die notwendigen Kosten zu tragen.11EuGH 16. 6. 2011 verb Rs C-65/09 , Gebr. Weber, und C-87/09 , Putz, Ziffer 1 des Tenors und Rz 40 ff, 62. Bislang blieb unklar, wie das österreichische Recht dieser Vorgabe gerecht werden kann und soll. Da der Austauschanspruch in § 932 ABGB einheitlich ausgestaltet ist, stellt sich diese Frage auch außerhalb des unionsrechtlich verbindlich geregelten Verbrauchsgüterkaufs. Die hierzu jüngst ergangene OGH-Entscheidung 9 Ob 64/13x, RdW 2014/423, 398, gibt Anlass, der Frage nachzugehen, ob der Austauschanspruch in § 932 ABGB für alle Verträge einheitlich oder aber gespalten auszulegen ist.

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