ASchG: §§ 8, 130
BauKG: §§ 5, 7
Eine mündlich vom Baustellenkoordinator gestattete Abweichung von den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Schutzmaßnahmen kann keinesfalls die Wirkung einer Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes iSd § 7 Abs 5 BauKG entfalten. Eine solche hat schriftlich zu erfolgen und ist entsprechend zu publizieren.