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BauKG: Mündliche Änderung des Sicherheitsplans unwirksam

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2014/390RdW 2014, 352 Heft 6 v. 19.6.2014

ASchG: §§ 8, 130

BauKG: §§ 5, 7

Eine mündlich vom Baustellenkoordinator gestattete Abweichung von den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Schutzmaßnahmen kann keinesfalls die Wirkung einer Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes iSd § 7 Abs 5 BauKG entfalten. Eine solche hat schriftlich zu erfolgen und ist entsprechend zu publizieren.

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