KV-Gewerbe/Angestellte: § 10
ABGB: § 1154
1. Sieht ein KollV Verfallsbestimmungen nur für bestimmte Ansprüche vor (hier: KollV-Gewerbe betr Überstunden und Reisekosten), steht dies der Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Verfallsklausel in Bezug auf sonstige Ansprüche nicht entgegen. Im Schweigen des KollV zum zeitlichen Rahmen der Geltendmachung bestimmter Entgeltansprüche kommt nur zum Ausdruck, dass die KollV-Parteien diesbezüglich keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelung zugunsten der AN treffen wollten.