Der Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG (AlG bzw NH) setzt ua das Vorliegen von Arbeitswilligkeit voraus. Unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung generell zu verneinen ist, ist aber (in Anbetracht deren Praxisrelevanz mE bemerkenswert) unklar. Der Beitrag versucht daher eine Annäherung an die Beantwortung dieser Frage.