BVergG: § 22 Abs 1
VwGH 26. 2. 2014, 2011/04/0168
Bei der Entscheidung, ob er ein Vergabevorhaben in einem oder getrennt ausschreibt, kommt dem Auftraggeber ein großer Spielraum zu: Grenze ist Unsachlichkeit oder Willkür bzw eine nach wirtschaftlichen oder technischen Kriterien nicht vertretbare Entscheidung.