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VwGH: Nur wer leistungsbereit ist, ist im Vergabekontrollverfahren antragslegitimiert

WirtschaftsrechtJudikaturbearbeitet von RA Dr. Matthias Öhler und RAA Mag. Michael WeinerRdW 2014/379RdW 2014, 342 Heft 6 v. 19.6.2014

BVergG 2006: § 320 Abs 1 Z 2, § 331 Abs 1

VwGH 26. 2. 2014, 2011/04/0134

Die Antragslegitimation im Vergabekontrollverfahren setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden droht (§§ 320 Abs 1 Z 2, 331 Abs 1 BVergG). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller die ausgeschriebene Leistung (hier: Eisenbahnverkehrsdienstleistungen) nicht vollständig erbringen kann, weil er erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: mehrere Monate nach Vertragsabschluss) seine Tätigkeit aufnimmt.

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