ABGB: § 1041
UrhG: § 86
1. Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 86 Abs 1 Z 6 UrhG (betr Datenbank - hier Firmenbuch) ist zivilrechtlicher Natur. Er kann daher mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch (hier: Firmenbuchgebühren) nicht aufgerechnet werden.