ABGB: §§ 1117, 1118
MarkenRL: Art 5, Art 6, Art 7
Auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauerschuldverhältnisse können nach allgemeinem Zivilrecht im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Dies gilt jedenfalls auch für einen (auf unbestimmte Zeit geschlossenen) Markenlizenzvertrag, der ja dem Gestattungsempfänger kein vom Markeninhaber abgeleitetes eigenes Kennzeichenrecht verschafft. Wollte man einem Markeninhaber nämlich nur die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund zugestehen, stünde dies in Widerspruch zu seinem Ausschließlichkeitsrecht aus seiner Marke, das nicht über die Grenzen des Art 5 bis 7 MarkenRL hinaus eingeschränkt werden darf.