Die Änderung des GrEStG sieht vor, bei der Steuerbemessungsgrundlage nicht mehr zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken bzw Immobilien zu unterscheiden, sondern einzig und allein auf das Kriterium der Familienzugehörigkeit abzustellen. So wird die Grunderwerbsteuer bei der Weitergabe von Grundstücken im engen Familienkreis künftig in jedem Fall vom dreifachen Einheitswert berechnet, egal ob das Grundstück verkauft, vererbt oder verschenkt wird (bisher galt diese Regelung nur für unentgeltliche Übertragungen); der begünstigte Steuersatz von 2 % bleibt gleich. Neu ist, dass neben Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern, Kindern, Enkelkindern und Schwiegerkindern künftig auch Lebensgefährten zu den begünstigten Familienangehörigen zählen.