Die Frage, ob Schadenersatzansprüche in Hinblick auf die Zuständigkeit nach Art 5 EuGVVO vertraglicher oder deliktischer Natur sind, ist verordnungsautonom zu lösen. Auch wenn der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen einen (früheren) Vertragspartner auf eine Anspruchsgrundlage stützt, den die nationale Rechtsordnung dem Deliktsrecht zuordnet, kann es sich um einen Anspruch aus Vertrag handeln, der gem Art 5 Nr 1 EuGVVO am Wahlgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten geltend gemacht werden kann. Entscheidend ist, ob das vorgeworfene Verhalten objektiv als Verstoß gegen vertragliche Pflichten anzusehen ist. EuGH 13. 3. 2014, C-548/12 , Brogsitter.