Die Mitgliedstaaten dürfen vorsehen, dass die Zollbehörden selbst das in Art 13 Abs 1 VO (EG) 1383/2003 genannte Verfahren (Feststellung der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums) einleiten und durchführen, wenn der Inhaber des Rechts geistigen Eigentums keinerlei Initiative ergreift. Voraussetzung ist allerdings, dass die Entscheidungen dieser Behörden in dem betreffenden Bereich Gegenstand von Rechtsbehelfen sein können, die den Schutz der Rechte des Bürgers aus dem Unionsrecht - insb aus dieser Verordnung - gewährleisten. EuGH 9. 4. 2014, C-583/12 , Sintax Trading.