ASVG: §§ 333, 334
ABGB: § 1313a
Wird ein DN durch vorsätzliches Verhalten eines Vorarbeiters bei einem Arbeitsunfall verletzt, so haftet der DG nicht für das vorsätzliche Verhalten des Vorarbeiters. Ist der DG - wie hier - eine GmbH, so haftet diese für Körperverletzungen aus einem Arbeitsunfall nur dann, wenn das geschäftsführende Organ den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (= "Dienstgeberhaftungsprivileg"). Das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen (hier: des Vorarbeiters) kann zwar im allgemeinen Zivilrecht dem Geschäftsherrn gem § 1313a ABGB zurechenbar sein, nicht aber im Rahmen des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach ASVG dem DG.