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Vorsätzliche Körperverletzung durch Vorarbeiter - Dienstgeberhaftung?

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2014/329RdW 2014, 291 Heft 5 v. 16.5.2014

ASVG: §§ 333, 334

ABGB: § 1313a

Wird ein DN durch vorsätzliches Verhalten eines Vorarbeiters bei einem Arbeitsunfall verletzt, so haftet der DG nicht für das vorsätzliche Verhalten des Vorarbeiters. Ist der DG - wie hier - eine GmbH, so haftet diese für Körperverletzungen aus einem Arbeitsunfall nur dann, wenn das geschäftsführende Organ den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (= "Dienstgeberhaftungsprivileg"). Das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen (hier: des Vorarbeiters) kann zwar im allgemeinen Zivilrecht dem Geschäftsherrn gem § 1313a ABGB zurechenbar sein, nicht aber im Rahmen des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach ASVG dem DG.

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