ASVG: § 175 Abs 1
Wird ein AN während einer Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einer Wespe gestochen und stirbt er infolge eines dadurch ausgelösten anaphylaktischen Schocks, so ist sein Tod Folge eines Arbeitsunfalls.
Der Annahme eines Arbeitsunfalls steht nicht entgegen, dass ein Stich durch ein Insekt grundsätzlich jederzeit und an jedem Ort eintreten kann und keinen spezifischen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit hat; eine berufsbedingt erhöhte Gefährdung wird für die Bejahung eines Versicherungsschutzes bei einem Insektenstich nicht verlangt.