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WAG 1996: Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Pflichten

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/299RdW 2014, 267 Heft 5 v. 16.5.2014

WAG 1996: §§ 14, 15

§ 15 Abs 1 WAG 1996 schuf eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die - außer bei einer (hier nicht vorliegenden) Verletzung von § 14 Z 2 und Z 3 WAG 1996 - nicht als Schutzgesetz zu qualifizieren war, sondern vor- und nebenvertragliche Pflichten konkretisierte.

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