B-VG: Art 87
WettbG: § 12
1. Ein allfälliger Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bei Anordnung der Hausdurchsuchung wäre sanktionslos.
B-VG: Art 87
WettbG: § 12
1. Ein allfälliger Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bei Anordnung der Hausdurchsuchung wäre sanktionslos.