ABGB: §§ 863, 914, 922
Im Allgemeinen bezieht sich der Begriff der Kontamination aus Sicht des redlichen Erklärungsempfängers lediglich auf gesundheits- oder umweltschädigende Verunreinigungen. Bauschutt ist daher nicht umfasst.
Ein Privatverkäufer, der dem kaufenden Bauträger als Ausnahme vom vereinbarten Gewährleistungsausschluss die Freiheit der Kaufliegenschaft von "jeglichen Kontaminierungen" zugesagt hat, hat nicht für in den Boden eingebrachten Bauschutt Gewähr zu leisten, sofern er nicht bereits vor Vertragsabschluss darüber aufgeklärt wurde, dass sein Vertragspartner den Kontaminationsbegriff in einem weiteren Sinn versteht.