ABGB: § 864a
Die verwaltungsbehördliche Genehmigung von AGB (hier: der Tarifordnung eines Zivilflugplatzes durch die Luftfahrtbehörde gem § 74 LFG) schließt die Geltungs- und Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte nicht aus.
In einem als Tarif- oder Entgeltordnung bezeichneten Regelwerk stellt ein Haftungsausschluss im Allgemeinen eine ungewöhnliche und überraschende Klausel iSd § 864a ABGB dar.